02.03.2007
Viele Steuerbürger ärgern sich darüber, dass sie von ihrem Finanzamt in ihren Steuerbescheiden Zinsen auf die Steuerforderung festgesetzt bekommen, obwohl sie die Steuererklärung rechtzeitig abgegeben haben. Grund: Die Finanzbehörde hat sich mit der Bearbeitung zu viel Zeit gelassen!
Wer sich in der Vergangenheit durch einen Einspruch dagegen wehren wollte, hatte in der Regel keine Chance. Die Finanzverwaltung konnte sich mit ihrer Bummelei auf eine Entscheidung des BFH vom 08.09.1993 berufen , wonach der Grundsatz von Treu und Glauben einer Festsetzung von Nachforderungszinsen grundsätzlich auch dann nicht entgegensteht, wenn der Veranlagungsbeamte die Bearbeitung der Steuererklärung schuldhaft verzögert hat.
Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) begrüßt wegen dieser den Steuerbürger benachteiligenden Praxis der Finanzverwaltung, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.01.2007 (Az.: III ZR 302/05) wonach der Staat für die verschleppte Bearbeitung von Anträgen seiner Bürger durch unzureichend ausgestattete Behörden grundsätzlich haftbar gemacht werden kann.
In dem genannten Verfahren hatte der Gerichtshof entschieden, dass der Staat seine Gerichte so auszustatten hat, dass sie die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerungen abschließen können. Wird durch eine rechtswidrige Verzögerung der Eintragung von Auflassungsvormerkungen im Grundbuch die beabsichtigte Veräußerung von Eigentumswohnungen zeitweilig verhindert, so kann ein Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers bestehen.
Ähnlich dieser Entscheidung kann auch durch eine verzögerte Bearbeitung der Steuererklärung eines betroffenen Bürgers dieser ebenfalls geschädigt worden sein, wenn ihm Zinsen auferlegt werden, so dass dies einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Fiskus auslösen müsste, erläutert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Axel Widmaier (Heidelberg). Mit diesem Schadensersatzanspruch, der sich im Zweifel auf die Höhe der geltend gemachten Zinsen zzgl. eventueller weitere Kosten beläuft, kann die Aufrechnung erklärt werden. § 226 AO verweist auf die Aufrechnungsmöglichkeit gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Die Kanzlei Widmaier in Heidelberg führt derzeit ein Verfahren im Einverständnis mit einem Mandanten gegen ein Finanzamt. Auch in diesem Fall war die Steuererklärung rechtzeitig abgegeben worden, dennoch wurden Zinsen aufgrund der langen Bearbeitungsdauer, welche im Verantwortungsbereich des Finanzamtes lag, festgesetzt.
Im Hinblick auf die Risiken empfiehlt sich ein solches Verfahren vorerst nur, wenn im finanzgerichtlichen Verfahren eine Deckungszusage durch eine Rechtsschutzversicherung besteht. Betroffenen Bürger sollten bei einem möglichen gleich gelagerten Fall immer das Rechtsmittel des Einspruchs einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Sofern eine Ablehnung ergeht und da die Forderung des Fiskus sofort vollstreckbar ist, sollte notfalls mit dem Vermerk "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" vorerst die Zahlung geleistet werden. Wichtig ist das nur durch den Einspruch das Verfahren offen zu halten.
Nach den Worten des Karlsruher Gerichts müssen die Behörden mit der gebotenen Beschleunigung arbeiten. Die Verwaltung muss die personellen Voraussetzungen dafür schaffen, andernfalls können geschädigte Bürger Ansprüche gegen den Staat geltend machen.
Zugleich erleichterte der BGH den klagenden Bürgern den Nachweis eines Behördenfehlers: Weil die personelle Ausstattung ein behördeninterner Vorgang sei, müsse das Land vor Gericht darlegen, welche Schritte es zur Entspannung der Situation unternommen habe. Der III. Zivilsenat berief sich auch auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das Ende 2005 eine zügige Behandlung von Strafverfahren und eine entsprechende Ausstattung der Justiz angemahnt hatte, wenn der Betroffene in Untersuchungshaft sitzt.
Das Urteil hat, wie von dem Fachanwalt für Steuerrecht Rechtsanwalt Axel Widmaier, bereits erläutert, weit über das Gebiet des Bau- und Grundstücksrecht hinausgehende Auswirkungen. Der Bürger sollte immer dann an dieses Urteil denken, wenn er unter unzumutbaren Verzögerungen bei der Bearbeitung seiner Anträge zu leiden hat, deren Ursache in der haushaltsbedingten Personalstruktur staatlicher Behörden begründet liegt. Auch die Kranken- und Pflegeversicherung werden dieses Urteil aufmerksam zur Kenntnis genommen haben.
Wer sich durch die Bummelei von Staatsdienern benachteiligt fühlt, kann sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Amt und Behörde" anschließen.
Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.