13.02.2008
Verwaltungsverträge sittenwidrig.
Der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte ist es gelungen, für einen Anleger der Akzenta AG ein klagestattgebendes Urteil zu erstreiten. In dem Verfahren vor dem LG München I vom 24.1.2008 (Az.: 22 O 19959/07) folgten die Richter der Auffassung, dass die Beteiligungsverträge der Akzenta AG sittenwidrig und damit unwirksam sind.
Die Akzenta AG warb mit dem Angebot für Anleger, sich mittels Verwaltungsverträgen an dem Umsatz der Akzenta zu beteiligen und dadurch hohe Gewinne in Form von Ausschüttungen zu erhalten. Mehrere tausend Anleger schlossen daraufhin entsprechende Verwaltungsverträge ab.
Vom Landgericht München I wurde nunmehr festgestellt, dass diese Verwaltungsverträge nicht wirksam zustande gekommen sind, weil sich die Parteien nicht über die essentialia negotii, also die wesentlichen Vertragspunkte, geeinigt haben.
Ursächlich für diesen Mangel ist die fehlende Konkretisierung der angeblichen Umsatzbeteiligung durch die Akzenta AG. Geworben wurde nämlich stets damit, 72 % des Umsatzes auszuschütten, ohne aber detailliert darzulegen, wie der Umsatz und die Auszahlungen konkret zustande kommen. Auch wurde nicht deutlich darauf hingewiesen, dass der Verteilungsschlüssel geheim war. Für die Anleger entstand dadurch der Eindruck, dass eine konkrete Zahlungsverpflichtung begründet werden sollte. Tatsächlich wurden aber die Anleger von den Verantwortlichen der Akzenta AG im Unklaren darüber gehalten, dass kein belastbares und einklagbares Recht vorlag. Die Täuschung des Anlegers über belastbare und einklagbare Rechte nahm das Landgericht München I auch zum Anlass, um eine Sittenwidrigkeit der Verträge anzunehmen.
Dies hat für die Anleger die Konsequenz, dass sie wegen ungerechtfertigter Bereicherung die investierten Beträge von der Akzenta AG zurückfordern können. Diese kann sich auch nicht auf Entreicherung berufen, weil - wie das LG München I darüber hinaus entschieden hat - die Pfändung von Vermögenswerten der Akzenta AG aufgrund eines dinglichen Arrests keine Entreicherung im Sinne des § 818 BGB darstellt.
„Es bestehen damit für die Anleger der Akzenta AG zukünftig sehr gute Chancen, ihr investiertes Kapital zurückzuerhalten" so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz, der für die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte das Verfahren betreute. Er rät daher allen Geschädigten, Rechtsrat bei einer auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei einzuholen, um die Ansprüche zu sichern.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Akzenta AG" anschließen.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.02.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.