14.09.2006
Anleger können unter Umständen Einwendungen gegen die Nachschussforderung der B.O.G.E.N. GmbH bzw. der finanzierenden Banken geltend machen.
Die Treuhänderin der AQUIS Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Kirchsteigfeld Erste Fonds OHG forderte in diesen Tagen die Anleger noch einmal zur Zahlung von Nachschüssen auf. In dem Aufforderungsschreiben wurde angekündigt, dass die Forderungen nach Ablauf der gesetzten Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Anleger sollten vor einer freiwilligen Zahlung jedoch prüfen lassen, ob ihnen nicht unter Umständen Einwendungen gegen die Forderung zustehen.
Bedenken gegen eine Nachschusspflicht können sich zunächst aus den Erwägungen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.7.2005 ergeben. Danach müssen sich Voraussetzungen und Umfang des Nachschusses dem Gesellschaftsvertrag entnehmen lassen. Das ist vorliegend zumindest zweifelhaft. Außerdem könnte der Forderung im Einzelfall auch ein etwaiges Aufklärungs- und Beratungsverschulden bei Abschluss der Beteiligung entgegengehalten werden, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt wurde.
BSZ® Anlegerschutzanwalt Franz Braun von der Münchner Kanzlei CLLB: „Die Sach- und Rechtslage ist sehr komplex. Insbesondere auch der Umstand, dass die Beteiligung nicht direkt, sondern über eine Treuhandgesellschaft erfolgte und deshalb keine unmittelbare Außenhaftung gegeben ist, könnte den Anlegern letztlich zugute kommen und eine gerichtliche Durchsetzung der Nachschussforderung unter Umständen vereiteln.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „AQUIS Immobilienfonds“ anschließen.
Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.09.2006 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.