Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Dezember 2009 II R 44/07 entschieden, dass Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung entsprechend einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung selbst trägt, kein Versicherungsentgelt sind und damit nicht der Versicherungsteuer unterliegen.
Streitig war, ob bei erfolgreicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren die Erstattung einer vollen Geschäftsgebühr oder nur die Erstattung einer reduzierten Geschäftsgebühr verlangt werden kann.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen §§ 113a, 113b TKG und gegen § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt.
Ein Zeckenbiss und die darauf zurückzuführende Borrelioseinfektion können ausnahmsweise als Dienstunfall anerkannt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht entziehen können, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.
Mit dem heute veröffentlichten Beschluss vom 10. Dezember 2009 V R 18/08 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Klärung der Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf zahlungsgestörter Forderungen gerichtet.
Der unter anderem für das Recht der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar ist.