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ErstattungnurdergekürztenGeschäftsgebührfürerfolgreichesWiderspruchsverfahrennachTätigkeitdesRechtsanwaltsimVerwaltungsverfahren

06.03.2010

Streitig war, ob bei erfolgreicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Verwaltungs- und Widerspruchs­verfahren die Erstattung einer vollen Geschäftsgebühr oder nur die Erstattung einer reduzierten Ge­schäftsgebühr verlangt werden kann.


Die Klägerin schaltete schon auf Grund einer Anhörung zu einer beabsichtigten Rückforderung von Arbeitslosengeld einen Rechtsanwalt ein. Dieser erreichte zunächst im Verwaltungsverfahren eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags und im anschließenden Widerspruchsverfahren einen voll­ständigen Verzicht auf die Rückforderung.

Die Klägerin forderte von der beklagten Bundesagentur für Arbeit die Übernahme der vollen Ge­schäftsgebühr (240 Euro), die ihr Rechtsanwalt für seine erfolgreiche Einschaltung ver­langt hatte. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte jedoch nur die reduzierte Geschäftsgebühr (120 Euro) für das Wider­spruchsverfahren bei Vorbefassung im Verwaltungsverfahren.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Februar 2010 ent­schieden, dass der Klägerin kein höherer Erstattungs­betrag zusteht. Die Bundesagentur für Arbeit hat nach geltendem Recht nur die Rechtsanwaltsgebühren zu er­statten, die im Widerspruchsverfahren angefallen sind. Nach dem ­Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist für das Tätig­werden des Rechtsanwalts der Klägerin im Wider­spruchsverfahren nur eine reduzierte Geschäfts­gebühr (120 Euro) zu erstatten, da er bereits im Rah­men des Anhörungsverfahrens mit der Angelegen­heit befasst war. Dieses Ergebnis ist nicht un­billig und auch nicht - wie die Klägerin meint - ver­fassungswidrig. Der Anspruch auf effektiven Rechts­schutz erfordert es nicht, dem Bürger, der sich bereits vor der Entscheidung der Verwaltung externen Rechts­rat einholt, die dafür erforderlichen Kosten teilweise abzunehmen und diese der Behörde auf­zuer­legen.

Az.:  B 11 AL 24/08 R                         N.  ./.  Bundesagentur für Arbeit

Quelle: Medieninformation Nr. 7/10 vom 25. Februar 2010 BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle

 
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