Streitig war, ob bei erfolgreicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren die Erstattung einer vollen Geschäftsgebühr oder nur die Erstattung einer reduzierten Geschäftsgebühr verlangt werden kann.
Die Klägerin schaltete schon auf Grund einer Anhörung zu einer beabsichtigten Rückforderung von Arbeitslosengeld einen Rechtsanwalt ein. Dieser erreichte zunächst im Verwaltungsverfahren eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags und im anschließenden Widerspruchsverfahren einen vollständigen Verzicht auf die Rückforderung. Die Klägerin forderte von der beklagten Bundesagentur für Arbeit die Übernahme der vollen Geschäftsgebühr (240 Euro), die ihr Rechtsanwalt für seine erfolgreiche Einschaltung verlangt hatte. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte jedoch nur die reduzierte Geschäftsgebühr (120 Euro) für das Widerspruchsverfahren bei Vorbefassung im Verwaltungsverfahren. Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Februar 2010 entschieden, dass der Klägerin kein höherer Erstattungsbetrag zusteht. Die Bundesagentur für Arbeit hat nach geltendem Recht nur die Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die im Widerspruchsverfahren angefallen sind. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist für das Tätigwerden des Rechtsanwalts der Klägerin im Widerspruchsverfahren nur eine reduzierte Geschäftsgebühr (120 Euro) zu erstatten, da er bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit der Angelegenheit befasst war. Dieses Ergebnis ist nicht unbillig und auch nicht - wie die Klägerin meint - verfassungswidrig. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordert es nicht, dem Bürger, der sich bereits vor der Entscheidung der Verwaltung externen Rechtsrat einholt, die dafür erforderlichen Kosten teilweise abzunehmen und diese der Behörde aufzuerlegen. Az.: B 11 AL 24/08 R N. ./. Bundesagentur für ArbeitQuelle: Medieninformation Nr. 7/10 vom 25. Februar 2010 BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle